ADD DESCRIPTION TEXT HERE
Was bedeutet die Regulierung?
Die EU-Taxonomieverordnung ist ein Klassifizierungssystem welches wirtschaftliche Aktivitäten nach ihrer ökologischen Nachhaltigkeit einordnet. Diese hat zum Ziel, nachhaltige Investitionen zu fördern sowie Transparenz für Unternehmen, Investoren und Finanzprodukte zu schaffen. Die EU-Taxonomie ist der zentrale Baustein der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung und ergänzt andere Richtlinien wie die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive).
Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist eine EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung von Unternehmen und ersetzt die Non-Financial-Reporting Directive (NFRD). Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen sollen europäisch harmonisiert, vergleichbar und transparent gestaltet werden. Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) legen die offenzulegenden Informationen fest.
Welche Unternehmen sind von der EU-Taxonomie und CSRD betroffen?
Mit der Omnibus-Verordnung vom Februar 2026 wurden die Schwellenwerte massiv angehoben, die Richtlinie reduziert die Anzahl der betroffenen Unternehmen massiv. Neu gelten folgende Schwellenwerte für Privatunternehmen (ab Geschäftsjahr 2027) und börsennotierte Unternehmen (ab Geschäftsjahr 2024):
Unternehmen die nicht in der EU ansässig sind mit Niederlassung > 200 Mio. Umsatz oder Tochterunternehmen mit Umsatz von >450 Mio. EUR (ab Geschäftsjahr 2029).
Wie sie vorgehen, wenn Sie betroffen sind:
Weiterführende Links
Die EUDR (Regulation on Deforestation-Free Products) bzw. Regulierung über entwaldungsfreie Lieferkette soll die Rodung von Wäldern stoppen. Die EU-Entwaldungsverordnung schreibt Sorgfaltspflichten in Lieferketten diverser Rohstoffe vor. Diese betreffen Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Palmöl, Soja und Rinder sowie zahlreiche draus hergestellte Endprodukte. Die EUDR soll eine entwaldungsfreie Lieferkette garantieren.
Genannte Rohstoffe dürfen nicht auf Flächen erzeugt werden, die nach dem 31.12.2020 entwaldet wurden. Marktteilnehmer müssen die Sorgfaltspflicht erfüllen, dass die Waren entwaldungsfrei und legal erzeugt wurden. Diese Informationen müssen an das EU-Informationssystem übermittelt werden.
Welche Unternehmen sind von der EUDR (Regulation on Deforestation-Free Products) betroffen?
Grosse und mittlere Betreiber: 30. Dezember 2026
Kleine und Kleinstbetriebe: 30. Juni 2027
Typischerweise sind Unternehmen der Lebensmittelbranche, des Handels und der Gastronomie betroffen, insbesondere Kaffeeröstereien, Schokoladenhersteller sowie Verarbeiter von Palmöl, Soja und Futtermitteln. Ebenso fallen Akteure der Fleisch- und Lederwirtschaft, wie der Viehhandel, Schlachtereien und Lederimporteure, unter die Verordnung. Die Forst- und Holzwirtschaft ist mit Betrieben vom Sägewerk bis zum Möbelbau ebenso gefordert wie die Papier-, Verpackungs- und Druckindustrie. Darüber hinaus betrifft die EUDR den Automobilbau, den Maschinenbau und weitere Industriesektoren, vor allem durch die Verwendung von Naturkautschuk in Reifen oder Dichtungen sowie Holz- und Lederkomponenten. Auch stehen auch Exporteure in der Pflicht, die betroffene Waren aus der EU ausführen.
Wie sie vorgehen, wenn Sie betroffen sind
Weiterführende Links
Unternehmen die CBAM-Waren aus Drittländern in die EU importieren fallen teilweise unter die CO2-Grenzbesteuerung der EU. Die importierte Ware muss einen CO2-Fussabdruck von 50 t CO2-eq pro Jahr überschreiten (Januar 2026) und gilt für Stahl und Eisen, Aluminium, Zement, Dünger, Wasserstoff und Elektrizität.
Unternehmen müssen die Emissionen jährlich (bis 30. September) melden entsprechende CBAM-Zertifikate kaufen. Der Preis der CBAM-Zertifikate sind an den EU-ETS-Preis gekoppelt. Die Preise dafür werden vierteljährlich berechnet, ab 2027 wöchentlich.
Liegen keine produktspezifischen CO2-Berechnungen vor, gelten die Default Values der EU. Diese Werte steigen jährlich.
Welche Unternehmen sind von CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) betroffen?
Alle Importeure von Stahl und Eisen, Aluminium, Zement, Dünger, Wasserstoff und Elektrizität die kumuliert einen jährlichen CO2-Fussabdruck von 50 t CO2-eq überschreiten.
Wie sie vorgehen, wenn Sie betroffen sind
Weiterführende Links
Die Umsetzung der Batterieverordnung der EU (Batt-VO) erfolgt in Schritten ab 2024 bis 2030. Diese führt harmonisierte Anforderungen zu Sicherheit, Kennzeichnung, Nachhaltigkeit und Abfallwirtschaft ein. Folgendes muss offengelegt werden: CO2-Fussabdruck, Recyclinganteil und eine Due-Diligence betreffend verwendeter Rohstoffe. Diese Offenlegung erfolgt über einen digitalen digitalen Batteriepass. Die enthaltenen Informationen müssen Auskunft über den gesamten Lebenszyklus geben, von der Rohstoffgewinnung bis zum End-of-Live Treatment.
Ab August 2031 gelten CO2-Fussabdruck-Maximalschwellen für LMT-Batterien. Ab 2036 wird ein Ziel für einen Mindestrezyklatanteil eingeführt.
Betroffene Unternehmen
Für Unternehmen die Batterien auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, abhängig von der Rolle des Unternehmens (Importeur, Hersteller oder Vertreiber).
Wie sie vorgehen, wenn Sie betroffen sind
Weiterführende Links
Das EU-ETS 1 begrenzt die Menge an Treibhausgasen, die bestimmte Industrie- und Energieanlagen insgesamt ausstossen dürfen. Diese politisch festgelegte Grenze wird als Cap bezeichnet und im Laufe der Zeit schrittweise abgesenkt. Für jede ausgestossene Tonne CO2-Äquivalent benötigen die betroffenen Unternehmen grundsätzlich eine Emissionsberechtigung. Die verfügbaren Berechtigungen werden teilweise kostenlos zugeteilt oder über Auktionen in den Markt gebracht. Unternehmen, die ihre Emissionen stärker reduzieren als erforderlich, können nicht benötigte Berechtigungen veräussern. Betriebe mit höherem Emissionsausstoss müssen dagegen zusätzliche Zertifikate erwerben.
Dieses Trade-Element verbindet die gesetzliche Emissionsbegrenzung mit einem marktwirtschaftlichen Mechanismus. Der entstehende CO2-Preis soll Unternehmen dazu bewegen, Energie einzusparen, Produktionsprozesse zu optimieren und in emissionsärmere Technologien zu investieren. EU Allowences (EUA) werden an der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig und anderen Handelsplätzen gehandelt.
Das Schweizer Emissionshandelssystem ist seit dem 1. Januar 2020 mit dem EU ETS verknüpft. Für Schweizer Unternehmen mit EU-Geschäft ist deshalb eine getrennte Prüfung erforderlich
Betroffene Unternehmen
Massgebend sind vielmehr die konkrete Tätigkeit einer Anlage und die dafür geltenden gesetzlichen Schwellenwerte. Betroffen sind vor allem Betreiber grosser Industrie-, Energie- und Wärmeerzeugungsanlagen sowie bestimmte Unternehmen aus der Luft- und Schifffahrt.
Zum regulierten Bereich zählen unter anderem Kraftwerke, grosse Heiz- und Energieanlagen, Raffinerien sowie Betriebe der Stahl-, Metall-, Zement-, Kalk-, Glas- und Keramikindustrie. Auch die Papier- und Zellstoffherstellung, die chemische und petrochemische Industrie sowie bestimmte Anlagen der Nichteisenmetallverarbeitung können dem ETS 1 unterliegen. Zusätzlich gelten die Vorschriften für Betreiber von Luftfahrzeugen auf relevanten Flugstrecken und für Schifffahrtsunternehmen im erfassten Seeverkehr.
Bei Feuerungsanlagen bildet häufig eine installierte Feuerungswärmeleistung von 20 MW einen wichtigen Schwellenwert.
Weiterführende Links
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) bzw. Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung findet am 12. August 2026 ihre Anwendung. Der gestaffelte Implementierungsplan zieht sich bis 2040 und führt harmonisierte EU-weite Regeln ein.
Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR stellt Verpackungen künftig unter eigenständige Anforderungen: Gestaltung, Kennzeichnung, Konformität und Nachweisführung müssen stimmen, sonst dürfen die Produkte in der EU gar nicht erst in Verkehr gebracht werden. Konkret schreibt die Verordnung verbindlich vor, wie recyclingfähig, gekennzeichnet und minimiert Verpackungen sein müssen.
Für Schweizer Unternehmen heisst das: Wer verpackte Produkte in die EU verkauft, muss klären, ob und in welcher Rolle er von den neuen Vorgaben betroffen ist – nur so lassen sich der Marktzugang sichern und Geldstrafen vermeiden.
Welche Unternehmen sind von der PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) betroffen?
Betroffen sind alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf den EU-Markt bringen, diese betrifft Hersteller, Importeure, Vertreiber, Fulfillment-Dienstleister und Online-Händler unabhängig von der Grösse des Unternehmens.
Wie sie vorgehen, wenn Sie betroffen sind
Weiterführende Links
Die Richtlinie war für die Umsetzung in 2027 vorgesehen und wurde 2026 von der EU-Kommission zurückgezogen worden.
Die EmpCo-Richtlinie soll irreführende Kommunikation im Zusammenhang mit Nachhaltigkeits- und Umweltaussagen verhindern. Alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen überprüfbar und substantiiert sein, die Richtlinie gilt ab September 2026. Die Richtlinie gilt für B2C und B2B Kommunikation. In der Schweiz regelt dies die Gesetzgebung gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Betroffene Unternehmen
Alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher vermarkten und Umweltaussagen und nachhaltigkeitsbezogenes Marketing tätigen.
Wie sie vorgehen, wenn Sie betroffen sind
Weiterführende Links
Der Digital Product Passport (DPP) ist ein digital lesbarer Datensatz, der wichtige Kreislauf- und Nachhaltigkeitsdaten speichert. Die Ökodesignverordnung (ESPR) für nachhaltige Produkte aus 2024 bildet die Grundlage des Implementierungssystems (Digital Product Passport, DPP). Der DPP gibt Auskunft über Materialzusammenfassung, CO2-Fussabruck, Reparierbarkeit, Recyclinganteil und End-of-Life Anweisung. Das zentrale EU-DPP-Register wird voraussichtlich 2026 live geschaltet.
Bis 2030 werden Textilien, Möbel, Reifen, Eisen, Stahl und Aluminium sowie energiebezogene Produkte (Batteriepass für EV und Industrie) priorisiert. Die Verpflichtung gilt ab Februar 2027.
Betroffene Unternehmen
Vom Digitalen Produktpass betroffen sind Hersteller, die Produkte oder Komponenten auf dem EU-Markt anbieten. Unternehmen, die Produkte unter ihrer eigenen Marke verkaufen oder wesentlich verändern, können rechtlich ebenfalls als Hersteller eingestuft werden. Händler und Distributoren sind insofern betroffen, als sie künftig prüfen müssen, ob ein erforderlicher Produktpass vorhanden ist.
Wie sie vorgehen, wenn Sie betroffen sind
Weiterführende Links
Der Start für ETS 2 ist für 2028 geplant und ist ein zusätzliches europäisches Emissionshandelssystem für Gebäude und Strassenverkehr. Es bepreist alle fossilen CO2-Emissionen aus herkömmlichen Brennstoffen wie Diesel, Benzin und Heizöl. Beim ETS 2 müssen nicht private Haushalte oder Autofahrer direkt Emissionszertifikate erwerben. Verantwortlich sind grundsätzlich die Unternehmen, die Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel in Verkehr bringen.
Für jede Tonne CO2, die durch die Nutzung dieser Brennstoffe entsteht, müssen die Brennstofflieferanten entsprechende Emissionszertifikate abgeben. Die dadurch entstehenden Kosten können sie teilweise an ihre Kunden weitergeben – beispielsweise durch höhere Preise für Heizenergie oder Treibstoffe.
Steigt der CO2-Preis, nimmt auch der wirtschaftliche Anreiz zu, Emissionen zu reduzieren. Dadurch sollen Investitionen in erneuerbare Energien, energieeffiziente Gebäudesanierungen und eine emissionsärmere Mobilität attraktiver werden.
Während sich das bestehende ETS 1 vor allem auf grosse Industrie- und Energieanlagen konzentriert, bezieht das ETS 2 zusätzlich die CO2-Emissionen aus Brennstoffen für Gebäude und den Strassenverkehr ein.
Betroffene Unternehmen
Alle Brennstofflieferanten für Strassenverkehr und Gebäude.
Wie sie vorgehen, wenn Sie betroffen sind
Weiterführende Links
Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive), auf Deutsch die Europäische Lieferkettenrichtlinie genannt, verpflichtet betroffene Unternehmen, negative Auswirkungen in ihrer Lieferkette in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt zu identifizieren und zu eliminieren.
Welche Unternehmen sind von der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) betroffen?
Betroffene Unternehmen müssen bis Juli 2028 eine Umsetzung gewährleisten mit Anwendung ab Juli 2029. Die erste Berichtspflicht gilt für das Geschäftsjahr 2029.
Wie sie vorgehen, wenn Sie betroffen sind
1. Starten Sie mit einem Risiko-Screening entlang der Werschöpfungskette
Weiterführende Links
Lage in Deutschland
Die deutsche Regierung plant einen Kurswechsel: Das bisherige Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll durch ein neues Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung ersetzt werden. Ziel ist eine schlankere, praxistaugliche Umsetzung der EU-Lieferketten-Richtlinie CSDDD – mit weniger Bürokratie und mehr Fokus auf Vollziehbarkeit. Für die Übergangsphase sind bereits Entlastungen für betroffene Unternehmen vorgesehen, und ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt vor.
Da die beschriebenen EU-Regelungen in der Schweiz nicht automatisch gelten, wird im folgenden Abschnitt die entsprechende Schweizer Gesetzes- und Verordnungslage ergänzt. Dabei werden die wichtigsten nationalen Vorgaben und ihre Bedeutung für Schweizer Unternehmen dargestellt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Schweizer Unternehmen bei Tätigkeiten oder Geschäftsbeziehungen in der EU auch von europäischen Regelungen betroffen sein können.
Einige EU-Regelungen, beispielsweise die CSRD, die CSDDD, die PPWR oder der Digital Product Passport, verfügen in der Schweiz über keine vollständig gleichwertige Entsprechung. Teilweise bestehen jedoch vergleichbare nationale Vorgaben, insbesondere im Obligationenrecht, im CO2-Gesetz, im Umweltschutz- und Energiegesetz sowie im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Für Schweizer Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die EU können die europäischen Regelungen unabhängig davon direkt relevant werden, insbesondere wenn sie Produkte oder Dienstleistungen auf dem EU-Markt anbieten oder Teil einer betroffenen Lieferkette sind.
Die Artikel 964a–964c des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) bilden die Grundlage für die gesetzliche Berichtserstattung über nichtfinanzielle Belange und verpflichten grössere Unternehmen über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen zu berichten.
Betroffene Unternehmen
Berichtspflichtig sind zunächst Gesellschaften von öffentlichem Interesse. Dazu zählen insbesondere börsenkotierte Unternehmen sowie bestimmte Unternehmen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Darüber hinaus gilt die Pflicht für Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der festgelegten Schwellenwerte überschreiten: Eine Bilanzsumme von 25 Millionen Franken, einen Umsatzerlös von 50 Millionen Franken oder durchschnittlich 250 Vollzeitstellen.
Bei Konzernen werden die Schwellenwerte grundsätzlich auf konsolidierter Ebene betrachtet. Das bedeutet, dass neben dem Mutterunternehmen auch die kontrollierten Tochtergesellschaften berücksichtigt werden können. Wird die erforderliche Grösse gemeinsam überschritten, kann daraus eine Berichtspflicht für den Konzern entstehen.
Der Nachhaltigkeitsbericht muss zunächst durch das oberste Leitungs- beziehungsweise Verwaltungsorgan des Unternehmens geprüft, verabschiedet und unterzeichnet werden. Zusätzlich bedarf er der Zustimmung desjenigen Organs, das auch für die Genehmigung der Jahresrechnung verantwortlich ist. Nach der formellen Genehmigung ist der Bericht elektronisch zu veröffentlichen und auf der Website des Unternehmens dauerhaft zugänglich zu machen.
Was betroffene Unternehmen tun müssen
Der Bericht muss insbesondere Informationen zu folgenden Bereichen enthalten:
Weiterführende Links
Die heutige Regelung zur Nachhaltigkeits- und Konzernverantwortung in der Schweiz geht auf den indirekten Gegenvorschlag zur ersten Konzernverantwortungsinitiative zurück. Mit der Konzernverantwortungsinitiative 2.0, der offizielle Abstimmungstermin ist noch nicht bekannt, soll dieser Rechtsrahmen weiterentwickelt und die Verantwortung grosser Unternehmen für Menschenrechte, Umwelt und ihre Wertschöpfungsketten verstärkt werden.
Der vom Bundesrat vorgelegte indirekte Gegenvorschlag verfolgt dabei ausdrücklich das Ziel, die Schweizer Regeln stärker an das internationale und europäische Umfeld anzupassen. Eine besondere Rolle spielt die Entwicklung des EU-Rechts im Rahmen des Omnibus-Vereinfachungspakets (Anhebung der Schwellenwerte und Vereinfachung), das die Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichterstattung und unternehmerische Sorgfaltspflichten neu regelt. Die Schweiz soll dadurch regulatorisch anschlussfähig bleiben und Wettbewerbsnachteile für Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten in der EU vermeiden.
Es handelt sich nicht um eine automatische oder vollständige Übernahme des EU-Rechts. Der Schweizer Gegenvorschlag enthält eigene gesetzgeberische Elemente und könnte in einzelnen Bereichen über die aktuellen EU-Vorgaben hinausgehen. Deshalb ist die Vorlage nicht nur als reine Harmonisierung, sondern als eigenständige Schweizer Regelung mit europäischer Orientierung zu verstehen.
Der Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung, NUFG) befindet sich derzeit noch im politischen Verfahren und ist noch nicht geltendes Recht. Bis zum Abschluss der parlamentarischen Beratung und einer allfälligen Referendumsfrist bleiben die bestehenden Bestimmungen, insbesondere Art. 964a–964c OR sowie die geltenden Sorgfaltspflichten, massgebend
Berichtspflicht nach dem NUFG
Der Vorentwurf des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung sieht vor, die Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig auf besonders grosse Schweizer Unternehmen und Konzerne zu konzentrieren. Eine Berichtspflicht soll entstehen, wenn ein Unternehmen weltweit mehr als 1’000 Vollzeitstellen beschäftigt und gleichzeitig einen Umsatz von über 450 Millionen Franken erzielt.
Nach dem vorgeschlagenen Modell wäre die Pflicht nicht mehr davon abhängig, ob ein Unternehmen als Gesellschaft von öffentlichem Interesse gilt. Damit könnten künftig auch nicht börsenkotierte Unternehmen oder Konzerne erfasst werden, sofern sie die vorgesehenen Grössenkriterien erfüllen. Entscheidend wären somit in erster Linie die Anzahl Vollzeitstellen und der weltweit erzielte Umsatz – nicht die Börsenkotierung oder eine bestimmte aufsichtsrechtliche Einstufung.
Die Bestimmungen der Artikel 964j bis 964l OR verpflichten bestimmte Unternehmen zu einer gezielten Prüfung ihrer Lieferketten. Im Mittelpunkt stehen dabei der verantwortungsvolle Umgang mit Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie die Vermeidung von Kinderarbeit.
Im Unterschied zu Art. 964a–964c OR, die eine umfassendere Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte vorsehen, konzentrieren sich diese Vorschriften auf klar definierte menschenrechtliche Risiken. Unternehmen müssen ihre relevanten Lieferketten analysieren, mögliche Gefährdungen erkennen und geeignete Massnahmen zur Prävention oder Behebung von Verstössen ergreifen. Entscheidend ist somit nicht nur die Veröffentlichung allgemeiner ESG-Informationen, sondern die nachvollziehbare Umsetzung konkreter Sorgfalts- und Kontrollprozesse. Es gelten folgende Schwellenwerte:
Ein Unternehmen kann als KMU von den Sorgfalts- und Berichtspflichten zur Kinderarbeit ausgenommen sein, wenn es zusammen mit den kontrollierten in- und ausländischen Gesellschaften in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden drei Werte unterschreitet:
Werden mindestens zwei dieser Schwellenwerte unterschritten, entfällt die Pflicht zur besonderen Kinderarbeitsprüfung grundsätzlich.
Betroffene Unternehmen
Betroffen sein können Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz, die Mineralien oder Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten importieren oder in der Schweiz verarbeiten. Dies betrifft insbesondere Rohstoffe wie Zinn, Tantal, Wolfram und Gold. Unternehmen müssen in solchen Fällen ihre Lieferketten nachvollziehen, Risiken identifizieren und geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen ergreifen.
Weiterführende Links
Seit dem 1. Januar 2025 gelten in der Schweiz strengere Anforderungen an Aussagen zur Klimawirkung eines Unternehmens sowie seiner Produkte und Dienstleistungen. Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG verbietet klimabezogene Angaben, die nicht auf nachvollziehbaren, objektiven und überprüfbaren Grundlagen beruhen. Unternehmen müssen daher belegen können, wie eine Aussage zustande kommt und welche tatsächliche Klimabelastung ihr zugrunde liegt.
Die Bestimmung betrifft nicht nur formelle Nachhaltigkeitsberichte. Auch freiwillige Publikationen, Internetseiten, Produktetiketten, Werbemittel, Social-Media-Beiträge und Verkaufsunterlagen können darunterfallen. Begriffe wie „klimaneutral“, „CO2-frei“, „klimapositiv“ oder „umweltfreundlich“ sollten deshalb nur verwendet werden, wenn ihr Bedeutungsumfang eindeutig festgelegt und die Aussage mit belastbaren Daten belegt ist.
Für eine transparente Klimakommunikation sollte ein Unternehmen insbesondere offenlegen, welche organisatorischen und bilanziellen Systemgrenzen angewendet wurden. Zudem ist darzustellen, ob Scope 1, Scope 2 und wesentliche Scope-3-Emissionen berücksichtigt wurden, welche Berechnungsmethoden und Emissionsfaktoren zur Anwendung kamen und auf welches Basis- und Berichtsjahr sich die Angaben beziehen. Ebenfalls klar zu unterscheiden ist, ob die Klimawirkung durch tatsächliche Emissionsreduktionen gesenkt oder lediglich durch Kompensationsmassnahmen ausgeglichen wurde. Eine unabhängige Prüfung oder Verifizierung kann die Glaubwürdigkeit der Angaben zusätzlich stärken.
Betroffene Unternehmen
Alle Unternehmen mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen.
Weiterführende Links
Mit dem Klima- und Innovationsgesetz hat die Schweiz einen verbindlichen Rahmen für ihre langfristige Klimapolitik geschaffen. Das Gesetz wurde 2023 vom Volk angenommen und ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Sein übergeordnetes Ziel besteht darin, die Schweiz bis 2050 auf einen Pfad zu Netto-Null-Treibhausgasemissionen zu führen.
Die Emissionen sollen schrittweise gesenkt werden. Dabei berücksichtigt das Gesetz insbesondere die Bereiche Gebäude, Verkehr und Industrie und legt für die kommenden Jahrzehnte verbindliche Klimaziele und Absenkungspfade fest. Nicht vollständig vermeidbare Emissionen sollen durch geeignete Massnahmen zur Entfernung und dauerhaften Speicherung von CO2 ausgeglichen werden.
Für Unternehmen bedeutet das KlG vor allem, dass klimaverträgliche Technologien, Produktionsverfahren und Geschäftsmodelle an Bedeutung gewinnen. Der Bund unterstützt deshalb innovative Lösungen zur Emissionsminderung und zur CO2-Entfernung mit finanziellen Förderprogrammen. Für Industrie- und Gewerbebetriebe stehen während einer befristeten Laufzeit jährlich erhebliche Fördermittel zur Verfügung.
Das Gesetz verpflichtet jedoch nicht jedes Unternehmen unmittelbar zu einem individuell festgelegten Netto-Null-Plan und enthält auch kein allgemeines Verbot fossiler Energieträger. Konkrete Anforderungen ergeben sich je nach Tätigkeit aus weiteren gesetzlichen Grundlagen, etwa dem CO2-Gesetz, dem Umweltschutzgesetz oder kantonalen Energiegesetzen. Das KlG wirkt somit in erster Linie als strategisches Ziel-, Rahmen- und Fördergesetz für die Schweizer Klimapolitik.
Betroffene Unternehmen
Das Klima- und Innovationsgesetz betrifft grundsätzlich die gesamte Schweiz, weil es das nationale Ziel von Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 festlegt. Besonders relevant ist es für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie, für die das Gesetz Zwischenziele und Richtwerte vorsieht. Das KlG ist jedoch kein allgemeines Berichtsgesetz und verpflichtet nicht jedes Unternehmen unmittelbar zu einem bestimmten jährlichen Klimareporting. Konkrete Pflichten ergeben sich je nach Tätigkeit zusätzlich aus dem CO2-Gesetz, dem Umweltschutzgesetz, dem Energie- und Gebäuderecht oder kantonalen Vorschriften.
Weiterführende Links
Das revidierte Schweizer CO2-Gesetz bildet gemeinsam mit der dazugehörigen CO2-Verordnung die rechtliche Grundlage für die Klimapolitik der Jahre 2025 bis 2030. Ziel ist es, die Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Referenzjahr 1990 insgesamt um die Hälfte zu senken und damit die Schweiz auf ihrem Weg zur Klimaneutralität bis 2050 weiter voranzubringen.
Zur Erreichung dieser Ziele kombiniert das Gesetz verschiedene Instrumente. Dazu gehören insbesondere die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe, staatliche Förderprogramme sowie freiwillige und verbindliche Zielvereinbarungen mit Unternehmen. Die CO2-Abgabe bleibt auf höchstens 120 Franken pro Tonne CO2 begrenzt. Gleichzeitig unterstützt der Bund Massnahmen in Bereichen wie Gebäudesanierung, Verkehr, Industrie, klimafreundliche Technologien und Anpassung an die Folgen des Klimawandels.
Für Unternehmen, die grössere Mengen fossiler Brennstoffe einsetzen, ist insbesondere die Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 CO2-Gesetz von Bedeutung. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich diese Unternehmen von der CO2-Abgabe befreien lassen. Dafür müssen sie unter anderem eine Zielvereinbarung und einen Dekarbonisierungsplan vorlegen, wirtschaftlich zumutbare Reduktionsmassnahmen umsetzen sowie ihre Energie- und Emissionsentwicklung regelmässig überwachen und dokumentieren. Die konkreten Anforderungen und das Verfahren sind in der CO2-Verordnung festgelegt.
Vom CO2-Gesetz zu unterscheiden ist das Klima- und Innovationsgesetz (KlG). Während das KlG die langfristige Ausrichtung der Schweizer Klimapolitik vorgibt und insbesondere das Netto-Null-Ziel bis 2050 verankert, regelt das CO2-Gesetz die konkreten Instrumente und Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2030.
Betroffene Unternehmen
Vom revidierten CO2-Gesetz sind grundsätzlich alle Akteure betroffen, deren Tätigkeiten mit Treibhausgasemissionen verbunden sind. Für Unternehmen sind insbesondere Betriebe relevant, die fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas oder Kohle für Wärme- und Produktionsprozesse einsetzen. Auf diesen Brennstoffen wird grundsätzlich eine CO2-Abgabe von 120 Franken pro Tonne CO2 erhoben; Benzin und Diesel unterliegen dieser Abgabe nicht. Seit 2025 können sich Unternehmen grundsätzlich unabhängig von ihrer Branche von der CO2-Abgabe befreien lassen. Voraussetzung dafür ist, dass sie eine Verminderungsverpflichtung eingehen, einen verbindlichen Reduktions- und Dekarbonisierungspfad festlegen, geeignete Massnahmen umsetzen und ihre Fortschritte regelmässig überwachen und rapportieren.
Weiterführende Links
Für Energie-Grossverbraucher gelten in der Schweiz insbesondere Art. 46 des Energiegesetzes (EnG) und Art. 51 der Energieverordnung (EnV). Die konkrete Umsetzung erfolgt jedoch durch die Kantone.
Für Unternehmen mit hohem Energieverbrauch ist zusätzlich das Schweizer Grossverbrauchermodell relevant. Als Energie-Grossverbraucher gelten grundsätzlich Unternehmen, die pro Verbrauchsstätte und Jahr mehr als 0,5 GWh Strom (500’000 kWh) und/oder mehr als 5 GWh Wärmeenergie verbrauchen. Die zuständige kantonale Behörde kann solche Unternehmen verpflichten, ihren Energieverbrauch zu analysieren und wirtschaftlich zumutbare Massnahmen zur Energieeffizienz beziehungsweise zur Verbrauchsreduktion umzusetzen.
In vielen Kantonen stehen dafür typischerweise drei Wege zur Verfügung: eine Universalzielvereinbarung, eine kantonale Zielvereinbarung oder eine Energieverbrauchsanalyse. Die konkrete Ausgestaltung, Fristen und Nachweispflichten können jedoch kantonal unterschiedlich sein.
Betroffene Unternehmen
Für die Rückerstattung der bezahlten CO2-Abgabe reicht es nicht aus, lediglich Energie-Grossverbraucher zu sein. Das Unternehmen muss eine Verminderungsverpflichtung gegenüber dem Bund eingehen und sich damit verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu reduzieren und den Betrieb zu dekarbonisieren. Eine Universalzielvereinbarung (UZV) ist hierfür der zentrale Weg; eine rein kantonale Zielvereinbarung oder eine Energieverbrauchsanalyse berechtigt grundsätzlich nicht zur CO2-Abgabebefreiung.
Schritte
1. Zielvereinbarung erstellen
2. Verminderungsverpflichtung beim BAFU beantragen
3. Dekarbonisierungsplan einreichen
4. Massnahmen umsetzen und raportieren
5. Rückerstattung beantragen
Energieverbrauch analysieren, UZV und Dekarbonisierungsplan erstellen, Verminderungsverpflichtung beim BAFU beantragen, Massnahmen und Monitoring durchführen und anschliessend fristgerecht die Rückerstattung beim BAZG einreichen.
Weiterführende Links
Die Schweizer Emissionshandelsgesetzgebung schafft den rechtlichen Rahmen für das Schweizer Emissionshandelssystem (CH-EHS). Erfasst werden vor allem besonders treibhausgasintensive Anlagen, darunter bestimmte Industrieunternehmen, fossil-thermische Kraftwerke sowie Luftfahrzeugbetreiber. Ob eine Anlage am System teilnehmen muss, hängt unter anderem von ihrer Tätigkeit, ihrer technischen Ausgestaltung, ihrer Leistung und der Höhe ihrer Emissionen ab.
Das CH-EHS basiert auf dem Prinzip „Cap and Trade“. Der Bund legt dabei eine Obergrenze für die insgesamt zulässigen Emissionen fest und reduziert die verfügbare Menge an Emissionsrechten schrittweise. Jedes Emissionsrecht steht grundsätzlich für eine Tonne CO2-Äquivalent. Die teilnehmenden Unternehmen müssen ihre Emissionen erfassen und jährlich eine entsprechende Anzahl Emissionsrechte abgeben. Reichen die zugeteilten oder erworbenen Rechte nicht aus, müssen zusätzliche Rechte am Markt beschafft werden. Überschüssige Rechte können – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – gehandelt oder verkauft werden.
Seit dem 1. Januar 2020 ist das Schweizer Emissionshandelssystem mit dem EU-Emissionshandelssystem verknüpft. Die beiden Systeme bleiben rechtlich eigenständig, erkennen Emissionsrechte jedoch gegenseitig an. Dadurch können Schweizer EHS-Teilnehmende grundsätzlich auch Emissionsrechte aus dem europäischen System verwenden und erhalten Zugang zu einem grösseren Markt. Die Verknüpfung soll den Wettbewerb stärken und den wirtschaftlichen Anreiz erhöhen, in energieeffiziente Anlagen, erneuerbare Energien und klimafreundliche Technologien zu investieren.
Für die betroffenen Unternehmen entstehen daraus konkrete Pflichten: Sie müssen ihre Treibhausgasemissionen systematisch überwachen, die Daten prüfen beziehungsweise verifizieren lassen und fristgerecht rapportieren. Anschliessend müssen sie für die im Vorjahr verursachten Emissionen die erforderliche Anzahl Emissionsrechte abgeben. Im Gegenzug sind EHS-Teilnehmende grundsätzlich von der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen befreit, die vom Emissionshandel erfasst werden.
Betroffene Unternehmen
Vom Schweizer Emissionshandelssystem (CH-EHS) sind hauptsächlich Anlagen und Unternehmen mit besonders hohen Treibhausgasemissionen betroffen. Dazu zählen insbesondere:
Nicht automatisch betroffen sind gewöhnliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, kleinere Produktionsunternehmen sowie Unternehmen, die lediglich die Schwellenwerte des kantonalen Grossverbrauchermodells überschreiten.
Weiterführende Links
Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann wird offiziell als Gleichstellungsgesetz (GlG) bezeichnet. In einzelnen Publikationen findet sich auch die Abkürzung GIG. Das Gesetz ist seit dem 1. Juli 1996 in Kraft und verfolgt das Ziel, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Berufsleben zu gewährleisten. Es gilt sowohl für privatrechtliche als auch für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse.
Das GlG untersagt jede direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Der gesetzliche Schutz erstreckt sich auf das gesamte Arbeitsverhältnis – von der Bewerbung und Anstellung über die Arbeitsorganisation, Weiterbildung und berufliche Entwicklung bis hin zu Beförderung, Entlöhnung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Geschützt sind Arbeitnehmende ausserdem vor Benachteiligungen wegen ihres Zivilstands, ihrer familiären Situation oder einer Schwangerschaft. Auch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt als Diskriminierung.
Durchsetzung der Rechte
Betroffene Personen können sich gegen geschlechtsspezifische Benachteiligungen wehren und ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Das Gesetz unterstützt sie dabei unter anderem durch eine erleichterte Beweisführung und ein grundsätzlich kostenloses Schlichtungsverfahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen und diskriminierende Praktiken zu vermeiden.
Für Unternehmen und Verwaltungen mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden gelten besondere Vorgaben zur Lohngleichheit. Sie müssen grundsätzlich alle vier Jahre eine interne Lohngleichheitsanalyse durchführen. Diese muss nach einer wissenschaftlich anerkannten und rechtskonformen Methode erstellt und von einer unabhängigen Stelle überprüft werden. Anschliessend sind die Mitarbeitenden sowie gegebenenfalls die Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis zu informieren.
Für die Durchführung einer solchen Analyse stellt der Bund mit Logib ein kostenloses Standardinstrument zur Verfügung. Wird dabei festgestellt, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, kann die Pflicht zur erneuten Analyse entfallen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Weiterführende Links
Das Schweizer Umwelt- und Energierecht umfasst eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Diese legen fest, wie Unternehmen mit Umweltbelastungen, Energieverbrauch, Chemikalien sowie elektrischen und elektronischen Geräten umgehen müssen. Zu den zentralen Rechtsgrundlagen zählen das Umweltschutzgesetz (USG), das Energiegesetz (EnG), die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG).
Obwohl die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist, weist ihre Gesetzgebung in vielen Bereichen eine enge Verbindung zum europäischen Recht auf. Die Orientierung an EU-Standards soll vergleichbare Anforderungen an Umwelt- und Gesundheitsschutz schaffen, technische Handelshemmnisse vermeiden und den grenzüberschreitenden Warenverkehr erleichtern. Eine automatische Übernahme europäischer Vorschriften findet jedoch nicht statt. Die Angleichung erfolgt je nach Themenbereich durch bilaterale Abkommen, die Anerkennung gleichwertiger Regelungen oder durch eine eigenständige Anpassung des Schweizer Rechts.
Das Umweltschutzgesetz (USG) bildet den übergeordneten Rahmen für den Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen und ihren Lebensräumen. Es befasst sich unter anderem mit Luftreinhaltung, Lärmschutz, Abfallbewirtschaftung, Bodenbelastungen und dem Schutz vor schädlichen oder störenden Einwirkungen. Damit bestehen zahlreiche Überschneidungen mit europäischen Umweltzielen, auch wenn das USG auf eigenständigem Schweizer Recht beruht.
Das Energiegesetz (EnG) verfolgt das Ziel, eine sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten. Es unterstützt die effiziente Energienutzung, fördert erneuerbare Energien und trägt zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern bei. Bei technischen Anforderungen und Effizienzvorgaben für bestimmte Produkte berücksichtigt die Schweiz teilweise europäische Regelungen, um den Marktzugang und einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu erleichtern.
Die ChemRRV dient dazu, die Risiken gefährlicher Stoffe, chemischer Produkte und bestimmter Gegenstände für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Sie enthält Vorgaben für deren Herstellung, Einfuhr, Abgabe, Verwendung und Entsorgung. Inhaltlich orientiert sie sich in verschiedenen Bereichen an europäischen Regelwerken wie REACH und CLP, setzt diese Anforderungen jedoch innerhalb des Schweizer Rechtssystems um.
Die VREG regelt den Umgang mit elektrischen und elektronischen Geräten am Ende ihrer Nutzungsdauer. Sie verpflichtet je nach Rolle insbesondere Hersteller, Importeure und Händler zur Rücknahme und stellt Anforderungen an eine fachgerechte Entsorgung und Verwertung. Dadurch unterstützt sie die Wiederverwendung von Materialien und steht in engem Zusammenhang mit dem europäischen WEEE-System für Elektro- und Elektronikaltgeräte.
Für international tätige Unternehmen genügt es daher nicht, ausschliesslich die Schweizer Vorschriften zu prüfen. Je nach Produkt, Tätigkeit und Zielmarkt können zusätzlich europäische Anforderungen gelten. Auch wenn Schweizer Regelungen in vielen Bereichen als gleichwertig oder europakompatibel ausgestaltet sind, muss die Anwendbarkeit der jeweiligen EU-Vorgaben im Einzelfall beurteilt werden.
Weiterführende Links