PPWR – Das neue Verpackungsgesetz

Ab 2026 gilt die die Anforderungen an Verpackungen und ihre Verwertung. In diesem Blog erklären wir was zu tun ist.

PPWR – Das neue Verpackungsgesetz
Kategorie
Regulierung
Letztes Update
21/8/2025

Die EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) löst die bisherige Richtlinie von 1994 ab und ist seit 11. Februar 2025 rechtskräftig. Sie stärkt die Harmonisierung innerhalb des EU-Binnenmarktes und verschärft Vorgaben entlang des gesamten Verpackungslebenszyklus – von der Gestaltung über die Nutzung bis hin zur Entsorgung.

Die PPWR kommt ab August 2026 zur Anwendung. Die Implementierung der einzelnen Nachhaltigkeitsanforderungen erfolgt schrittweise über die nächsten Jahre.

Betroffene Produkte

Die Verordnung erstreckt sich auf sämtliche Verpackungen (ganz gleich, aus welchem Material sie bestehen) sowie auf alle anfallenden Verpackungsabfälle. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese in der Industrie, im Handel, bei Dienstleistern, in der Verwaltung oder in privaten Haushalten genutzt werden oder dort entstehen.

Nachhaltigkeitsanforderungen

  • Anforderungen für Stoffe in Verpackungen
    Verpackungen müssen so hergestellt werden, dass die Konzentration besorgniserregender Stoffe auf ein Minimum beschränkt ist. Das umfasst auch mögliche Emissionen im Rahmen der Abfallbewirtschaftung. So gelten z.B. für die Konzentration von PFAS in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, ab August 2026 neue Grenzwerte.
  • Recyclingfähige Verpackungen
    Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Dafür müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:
    Zum einen müssen sie so gestaltet sein, dass sie sich stofflich recyceln lassen und daraus Sekundärrohstoffe entstehen, die qualitativ hochwertig genug sind, um Primärrohstoffe zu ersetzen. Zum anderen ist entscheidend, dass sie nach ihrer Nutzung problemlos getrennt gesammelt, den richtigen Abfallströmen zugeordnet und in grossem Umfang recycelt werden können – ohne dabei die Recyclingfähigkeit anderer Materialien zu beeinträchtigen.
  • Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
    Ab 1. Januar 2030 legen verbindliche Vorgaben den Anteil von recyceltem Material in Kunststoffverpackungen fest. Je nach Art der Verpackung gibt es hier unterschiedliche prozentuale Werte. Davon ausgenommen sind kontaktempfindliche Verpackungen, wie z.B. im Medizin- oder Diagnostikbereich.
  • Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen
    Die EU-Kommission prüft bis zum 12. Februar 2028 die Nutzung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen – ggf. mit Einführung von Zielvorgaben und Anpassung der Begrifflichkeiten.
  • Kompostierbare Verpackungen
    Ab 12. Februar 2028 müssen Aufkleber auf Obst und Gemüse sowie spezielle Verpackungen, wie Teebeutel, kompostierbar sein.
  • Minimierung von Verpackungen
    Ab 2030 dürfen Verpackungen nur noch minimales Gewicht und Volumen aufweisen. Überflüssiges Verpackungsmaterial ist zu vermeiden.
  • Förderung von Wiederverwendung, Nachfüll- und Sammelsystemen
    Pfand- und Rückgabesysteme werden gefördert. Unternehmen müssen, wann immer möglich, Optionen zur Wiederverwendung oder zum Nachfüllen ohne Aufpreis anbieten.

Kennzeichnung von Verpackungen

Verpackungen müssen einheitlich gekennzeichnet werden. Diese neue Kennzeichnung wird von der EU-Kommission bis zum 12. August 2026 erlassen und erfolgt mithilfe leicht verständlicher Piktogramme, die über die Materialzusammensetzung informieren und Verbraucher*innen beim richtigen Sortieren unterstützen. Wichtig ist, dass die Symbole auch für Menschen mit Behinderungen klar erkennbar sind. Bei kompostierbaren Verpackungen muss explizit vermerkt sein, dass sie zwar biologisch abbaubar sind, jedoch nicht für die heimische Kompostierung geeignet und nicht in der Umwelt zu entsorgen. Ausgenommen von dieser Kennzeichnungsregel sind Transportverpackungen und Verpackungen, die in Pfand- und Rücknahmesysteme fallen – ausser es handelt sich um Verpackungen für den elektronischen Handel.

Allgemeine Pflichten

Erzeuger (Hersteller)

  • Nur normgerechte Verpackungen in Verkehr bringen: Verpackungen dürfen nur dann in Umlauf kommen, wenn sie den Nachhaltigkeitsanforderungen laut Artikel 5 bis 12 entsprechen
  • Konformitätsnachweis vor Inverkehrbringen: Bevor eine Verpackung auf den Markt kommt, muss das Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Artikel 38 durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt werden. Anschliessend ist eine EU-Konformitätserklärung erforderlich.
  • Dokumentation aufbewahren: Technische Unterlagen und Konformitätserklärungen müssen aufbewahrt werden – 5 Jahre für Einwegverpackungen, 10 Jahre für wiederverwendbare Verpackungen.
  • Qualität durch Serienproduktionsverfahren gewährleisten: Einhaltung der Konformität auch bei Änderungen im Design, Normen oder Spezifikationen – gegebenenfalls erneute Bewertung erforderlich.

Importeure

  • Einhaltung der Vorschriften sicherstellen: Verpackungen dürfen nur importiert werden, wenn sie den Anforderungen aus Artikel 5 bis 12 entsprechen.
  • Voraussetzungen vor Inverkehrbringen prüfen:
    • Der Hersteller muss das Konformitätsverfahren durchgeführt und die notwendige technische Dokumentation erstellt haben.
    • Die Verpackung muss korrekt gekennzeichnet sein.
    • Alle erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt sein.
    • Der Hersteller muss die Anforderungen aus Artikel 15 Absätze 5 und 6 erfüllen.
    • Gibt es Zweifel an der Konformität, darf die Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden.
  • Eigene Kontaktdaten auf Verpackung angeben: Name oder Handelsmarke, Adresse und ggf. E-Mail/Kontaktdaten müssen klar erkennbar auf der Verpackung stehen.

Fazit

Die PPWR markiert einen klaren Wendepunkt für nachhaltige Verpackungen in Europa. Sie gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig von Material oder Einsatzbereich, und legt verbindliche Anforderungen für die gesamte Wertschöpfungskette fest – von der Herstellung über Nutzung bis zur Entsorgung.

Zentrale Ziele der PPWR sind die Förderung von Recyclingfähigkeit, die Reduktion besorgniserregender Stoffe, die Einführung von Mindestanteilen an Rezyklat in Kunststoffverpackungen sowie die Nutzung biobasierter und kompostierbarer Materialien. Gleichzeitig sollen Verpackungen auf ein Minimum an Materialgewicht und -volumen reduziert und Wiederverwendungs- und Rückgabesysteme gestärkt werden.

Auch die Kennzeichnung spielt eine entscheidende Rolle: Einheitliche Piktogramme sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern die richtige Entsorgung erleichtern und gleichzeitig barrierefrei gestaltet sein.

Schliesslich definiert die Verordnung klare Pflichten für Hersteller und Importeure, etwa die Durchführung von Konformitätsverfahren, die Erstellung technischer Dokumentationen sowie die transparente Nachverfolgung von Verpackungen. Damit schafft die PPWR nicht nur ein einheitliches Regelwerk innerhalb des EU-Binnenmarktes, sondern setzt auch einen verbindlichen Rahmen für nachhaltigere Verpackungslösungen und eine Kreislaufwirtschaft.

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