Ab 12.08.2026 geht's los. Die PPWR ist nicht nur für Unternehmen in der EU relevant. Wer zu spät reagiert, riskiert zusätzlichen Aufwand in Produktentwicklung, Beschaffung, Dokumentation und Marktzugang.

Die neue europäische Verpackungsverordnung, kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation), verändert die Anforderungen an Verpackungen in der EU grundlegend. Für Unternehmen bedeutet das: Verpackungen müssen künftig nicht nur funktional und wirtschaftlich sein, sondern deutlich stärker auf Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Wiederverwendung und Abfallvermeidung ausgerichtet werden.
Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Ab dem 12. August 2026 kommen die ersten Pflichten zur Anwendung. Weitere Anforderungen folgen gestaffelt bis 2030, 2035 und 2040.
Das Thema ist nicht nur für Unternehmen in der EU relevant. Auch Unternehmen aus nicht-EU-Ländern, die Produkte in die EU exportieren oder dort in Verkehr bringen, sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben beschäftigen.
💡Anforderungen ab Geltungsbeginn (12.08.2026) auf einen Blick:
👉 Definition von Rollen und Akteuren
👉 PFAS Grenzwerte (siehe Punk 1 unten)
👉 Anforderungen an Wiederverwendbare Verpackungen (siehe Punkt 7 unten)
Die PPWR ersetzt den bisherigen europäischen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle durch eine unmittelbar geltende Verordnung. Das Ziel: weniger Verpackungsabfall, bessere Recyclingfähigkeit, mehr Kreislaufwirtschaft und ein einheitlicherer Rahmen im EU-Binnenmarkt.
Anders als bei einer Richtlinie müssen die Vorgaben nicht erst vollständig in nationales Recht übersetzt werden, sondern gelten nach Ablauf der Übergangsfristen direkt in den Mitgliedstaaten.
Viele Unternehmen betrachten Verpackungen noch immer primär als Transport-, Schutz- oder Marketingelement. Die PPWR macht jedoch deutlich, dass Verpackungen künftig stärker als strategisches und reguliertes Thema behandelt werden müssen.
Die Anforderungen haben direkte Auswirkungen auf:
Die Verordnung betrifft also nicht nur Nachhaltigkeitsabteilungen, sondern auch Einkauf, Produktentwicklung, Vertrieb, Logistik, Regulatory Affairs und Geschäftsleitung.
Die PPWR betrifft nicht nur klassische Verpackungshersteller. Sie erfasst eine ganze Reihe von Akteuren entlang der Lieferkette, darunter:
Relevant ist die Verordnung damit für praktisch alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU bereitstellen. Das betrifft insbesondere auch Unternehmen, die ihre Produkte aus der Schweiz in die EU liefern.
Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass problematische Stoffe möglichst minimiert werden. Bereits heute gibt es Grenzwerte für bestimmte Schwermetalle. Neu rücken auch PFAS (s.g. "Ewigkeitschemikalien") stärker in den Fokus.
Ab dem 12. August 2026 gelten für Lebensmittelkontaktverpackungen Beschränkungen für bestimmte PFAS. Damit steigt der Druck auf Unternehmen, ihre eingesetzten Materialien und Lieferketten deutlich besser zu kennen.
Für die Praxis heisst das:
Gerade bei komplexen Verpackungssystemen oder internationalen Lieferketten kann das schnell anspruchsvoll werden.
Ein zentrales Element der PPWR ist die Vorgabe, dass Verpackungen künftig recyclingfähig sein müssen. Dabei reicht es nicht, dass etwas theoretisch recycelbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Verpackung so gestaltet ist, dass sie in der Praxis gesammelt, sortiert und in grossem Massstab verwertet werden kann.
Die Anforderungen werden stufenweise konkretisiert:
Das ist für viele Unternehmen ein Paradigmenwechsel. Künftig reicht es nicht mehr, einzelne Materialien «recyclingfreundlich» zu nennen. Vielmehr muss das gesamte Verpackungsdesign auf Kreislauffähigkeit ausgerichtet sein.
Typische Problemfelder sind dabei:
Die PPWR führt verbindliche Mindestanteile für Post-Consumer-Rezyklat in Kunststoffverpackungen ein. Diese Quoten gelten ab 2030 in einer ersten Stufe und werden ab 2040 nochmals erhöht.
Für 2030 gelten je nach Verpackungsart unterschiedliche Mindestwerte, unter anderem:
Ab 2040 steigen diese Quoten nochmals deutlich an.
Für Unternehmen bedeutet das:
Gerade für Unternehmen mit Kunststoffverpackungen ist es daher sinnvoll, bereits heute zu prüfen, welche Verpackungen künftig betroffen sind und wo technische oder regulatorische Hürden bestehen.
Biobasierte Kunststoffe werden in der PPWR nicht pauschal als Lösung definiert. Die EU-Kommission will zunächst prüfen, wie sich diese Materialien technologisch und ökologisch bewerten lassen. Bis 12. Februar 2028 soll dazu ein Prüfbericht vorliegen, auf dessen Basis weitere Vorgaben folgen könnten.
Wichtig: biobasiert ist nicht automatisch gleichbedeutend mit nachhaltig, recyclingfähig oder kompostierbar. Unternehmen sollten hier deshalb sehr genau hinschauen und Werbeaussagen vorsichtig formulieren.
Ein häufiger Irrtum ist, dass künftig möglichst viele Verpackungen kompostierbar sein sollen. Die PPWR geht hier deutlich differenzierter vor. Eine Pflicht zur Kompostierbarkeit gilt nur für bestimmte Verpackungsanwendungen, etwa ausgewählte Formate wie zum Beispiel bestimmte Aufkleber auf Obst und Gemüse oder bestimmte Teebeutel.
Ab 12. Februar 2028 müssen diese Verpackungen den einschlägigen Anforderungen entsprechen.
Ab 2030 dürfen Verpackungen nur noch das erforderliche Mindestmass an Gewicht und Volumen aufweisen. Die Verordnung richtet sich damit ausdrücklich auch gegen überdimensionierte Verpackungen, unnötige Leeräume und sogenannte Mogelpackungen.
Besonders relevant ist das für:
Zusätzlich gilt für bestimmte Verpackungsarten eine Vorgabe zum maximalen Leerraumverhältnis. Das zwingt Unternehmen dazu, ihre Verpackungskonzepte systematisch zu überprüfen.
Die PPWR stärkt Mehrweg-, Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssysteme deutlich. Bereits ab dem 12. August 2026 gelten grundlegende Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen und entsprechende Systeme.
Darüber hinaus enthält die Verordnung sektor- und anwendungsbezogene Zielvorgaben für Wiederverwendung, etwa für:
Auch Wiederbefüllung wird gestärkt. Verkaufsstellen mit mehr als 400 m² sollen ab 2030 einen Teil ihrer Fläche für Wiederbefüllungsstationen vorsehen.
Für Unternehmen ist das vor allem dann relevant, wenn sie in Bereichen tätig sind, in denen sich Mehrweglogiken technisch und wirtschaftlich umsetzen lassen. Allerdings gilt auch: Wiederverwendung ist nur dann sinnvoll, wenn Logistik, Hygiene, Rücknahme und tatsächliche Umläufe funktionieren.
Die Kennzeichnung von Verpackungen wird harmonisiert. Künftig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser erkennen können:
Die EU erlässt die Details schrittweise per Durchführungsrechtsakten. Frühestens ab 12. August 2028 oder 24 Monate nach Erlass der jeweiligen Vorgaben müssen die neuen harmonisierten Kennzeichnungen umgesetzt werden.
Zudem werden digitale Informationen, etwa per QR-Code, für bestimmte Angaben verpflichtend oder optional nutzbar.
Wichtig ist auch: irreführende Umweltkennzeichnungen sind verboten. Wer mit Schlagworten wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ wirbt, sollte die Aussage fachlich und regulatorisch sauber absichern.
Mit der PPWR steigen die Anforderungen an die Nachweisführung deutlich. Unternehmen müssen je nach Rolle unter anderem sicherstellen, dass:
Ab 2027 kommen erste Meldepflichten hinzu. Ab 2028 müssen Endabnehmer unter anderem stärker über richtige Sammlung und Abfallvermeidung informiert werden.
Damit wird klar: Ohne belastbare Verpackungsdaten, klare Verantwortlichkeiten und funktionierende Prozesse wird PPWR-Compliance kaum effizient möglich sein.
Ein weiterer zentraler Punkt ist die erweiterte Herstellerverantwortung. Hersteller müssen sich künftig in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten registrieren, in denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen. Wenn ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat nicht niedergelassen ist, kann ein Bevollmächtigter erforderlich sein. Hinzu kommen Pflichten rund um Kostenübernahme, Registrierung und Nachweise. Besonders relevant ist das für Unternehmen, die länderübergreifend tätig sind oder über Online-Kanäle in mehreren Märkten verkaufen.
Die PPWR legt grosse Bedeutung auf Nachweis‑, Dokumentations‑ und Sorgfaltspflichten. Kurz gesagt: Bevor eine Verpackung in Verkehr gebracht wird, muss die Konformität nachgewiesen werden. Diese Nachweise sind über Jahre verfügbar zu halten.
Die Unterlagen müssen Behörden auf Anfrage zugänglich gemacht werden.
Auch wenn viele Detailregelungen noch schrittweise konkretisiert werden, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um die eigene Betroffenheit zu prüfen. Ein sinnvoller Einstieg:
Die PPWR markiert einen klaren Wendepunkt für nachhaltige Verpackungen in Europa. Sie gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig von Material oder Einsatzbereich, und legt verbindliche Anforderungen für die gesamte Wertschöpfungskette fest – von der Herstellung über Nutzung bis zur Entsorgung.
Zentrale Ziele der PPWR sind die Förderung von Recyclingfähigkeit, die Reduktion besorgniserregender Stoffe, die Einführung von Mindestanteilen an Rezyklat in Kunststoffverpackungen sowie die Nutzung biobasierter und kompostierbarer Materialien. Gleichzeitig sollen Verpackungen auf ein Minimum an Materialgewicht und -volumen reduziert und Wiederverwendungs- und Rückgabesysteme gestärkt werden.
Auch die Kennzeichnung spielt eine entscheidende Rolle: Einheitliche Piktogramme sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern die richtige Entsorgung erleichtern und gleichzeitig barrierefrei gestaltet sein.
Schliesslich definiert die Verordnung klare Pflichten für Hersteller und Importeure, etwa die Durchführung von Konformitätsverfahren, die Erstellung technischer Dokumentationen sowie die transparente Nachverfolgung von Verpackungen. Damit schafft die PPWR nicht nur ein einheitliches Regelwerk innerhalb des EU-Binnenmarktes, sondern setzt auch einen verbindlichen Rahmen für nachhaltigere Verpackungslösungen und eine Kreislaufwirtschaft.
Links, die wir zumindest ganz hilfreich fanden:
Originalquelle: Gesetzestext PPWR