PPWR – Was die neue EU-Verpackungsverordnung jetzt für Unternehmen bedeutet

Ab 12.08.2026 geht's los. Die PPWR ist nicht nur für Unternehmen in der EU relevant. Wer zu spät reagiert, riskiert zusätzlichen Aufwand in Produktentwicklung, Beschaffung, Dokumentation und Marktzugang.

PPWR – Was die neue EU-Verpackungsverordnung jetzt für Unternehmen bedeutet
Kategorie
Regulierung
Letztes Update
27/5/2026
Geschrieben von
Jaqueline Hoppe

Die neue europäische Verpackungsverordnung, kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation), verändert die Anforderungen an Verpackungen in der EU grundlegend. Für Unternehmen bedeutet das: Verpackungen müssen künftig nicht nur funktional und wirtschaftlich sein, sondern deutlich stärker auf Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Wiederverwendung und Abfallvermeidung ausgerichtet werden.

Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Ab dem 12. August 2026 kommen die ersten Pflichten zur Anwendung. Weitere Anforderungen folgen gestaffelt bis 2030, 2035 und 2040.

Das Thema ist nicht nur für Unternehmen in der EU relevant. Auch Unternehmen aus nicht-EU-Ländern, die Produkte in die EU exportieren oder dort in Verkehr bringen, sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben beschäftigen.

💡Anforderungen ab Geltungsbeginn (12.08.2026) auf einen Blick:

👉 Definition von Rollen und Akteuren

👉 PFAS Grenzwerte (siehe Punk 1 unten)

👉 Anforderungen an Wiederverwendbare Verpackungen (siehe Punkt 7 unten)

Was ist die PPWR überhaupt?

Die PPWR ersetzt den bisherigen europäischen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle durch eine unmittelbar geltende Verordnung. Das Ziel: weniger Verpackungsabfall, bessere Recyclingfähigkeit, mehr Kreislaufwirtschaft und ein einheitlicherer Rahmen im EU-Binnenmarkt.

Anders als bei einer Richtlinie müssen die Vorgaben nicht erst vollständig in nationales Recht übersetzt werden, sondern gelten nach Ablauf der Übergangsfristen direkt in den Mitgliedstaaten.

Warum ist die PPWR so relevant?

Viele Unternehmen betrachten Verpackungen noch immer primär als Transport-, Schutz- oder Marketingelement. Die PPWR macht jedoch deutlich, dass Verpackungen künftig stärker als strategisches und reguliertes Thema behandelt werden müssen.

Die Anforderungen haben direkte Auswirkungen auf:

  • Verpackungsdesign
  • Materialauswahl
  • Lieferantenmanagement
  • Datenverfügbarkeit
  • Produktkennzeichnung
  • EPR- und Compliance-Prozesse
  • Kostenstrukturen

Die Verordnung betrifft also nicht nur Nachhaltigkeitsabteilungen, sondern auch Einkauf, Produktentwicklung, Vertrieb, Logistik, Regulatory Affairs und Geschäftsleitung.

Wen betrifft die Verordnung? - Die Rollen in der PPWR

Die PPWR betrifft nicht nur klassische Verpackungshersteller. Sie erfasst eine ganze Reihe von Akteuren entlang der Lieferkette, darunter:

  • Erzeuger: das Unternehmen, das die Verpackungen herstellt oder unter seinem eigenen Namen/Marke entwickeln lässt
  • Hersteller: jeder (auch Importeure oder Vertreiber), der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt zum ersten Mal in einem spezifischen EU-Mitgliedstaat anbietet
  • Lieferanten: jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert
  • Importeure: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt
  • Vertreiber: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs
  • Bevollmächtigte: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäss dieser Verordnung wahrzunehmen
  • Endvertreiber: die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert

Relevant ist die Verordnung damit für praktisch alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU bereitstellen. Das betrifft insbesondere auch Unternehmen, die ihre Produkte aus der Schweiz in die EU liefern.

Die wichtigsten Inhalte der PPWR im Überblick

1. Stoffbeschränkungen: kritische Stoffe geraten stärker in den Fokus

Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass problematische Stoffe möglichst minimiert werden. Bereits heute gibt es Grenzwerte für bestimmte Schwermetalle. Neu rücken auch PFAS (s.g. "Ewigkeitschemikalien") stärker in den Fokus.

Ab dem 12. August 2026 gelten für Lebensmittelkontaktverpackungen Beschränkungen für bestimmte PFAS. Damit steigt der Druck auf Unternehmen, ihre eingesetzten Materialien und Lieferketten deutlich besser zu kennen.

Für die Praxis heisst das:

  • Materialzusammensetzungen müssen transparenter werden
  • Lieferantenauskünfte gewinnen an Bedeutung
  • Produktspezifikationen und Konformitätsnachweise müssen robuster sein

Gerade bei komplexen Verpackungssystemen oder internationalen Lieferketten kann das schnell anspruchsvoll werden.

2. Recyclingfähigkeit wird zur Grundvoraussetzung

Ein zentrales Element der PPWR ist die Vorgabe, dass Verpackungen künftig recyclingfähig sein müssen. Dabei reicht es nicht, dass etwas theoretisch recycelbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Verpackung so gestaltet ist, dass sie in der Praxis gesammelt, sortiert und in grossem Massstab verwertet werden kann.

Die Anforderungen werden stufenweise konkretisiert:

  • ab 2030 müssen Verpackungen zu mindestens 70 % recyclingfähig sein
  • ab 2035 müssen sie für ein grossmassstäbliches Recycling geeignet sein
  • ab 2038 wird eine hohe Leistungsstufe der Recyclingfähigkeit (mind. 80 %) verlangt

Das ist für viele Unternehmen ein Paradigmenwechsel. Künftig reicht es nicht mehr, einzelne Materialien «recyclingfreundlich» zu nennen. Vielmehr muss das gesamte Verpackungsdesign auf Kreislauffähigkeit ausgerichtet sein.

Typische Problemfelder sind dabei:

  • schwer trennbare Verbundmaterialien
  • unnötige Materialkombinationen
  • Farben, Additive oder Beschichtungen, die das Recycling erschweren
  • Etiketten oder Verschlüsse, die den Sortierprozess beeinträchtigen

3. Mindestanteile an Rezyklat in Kunststoffverpackungen

Die PPWR führt verbindliche Mindestanteile für Post-Consumer-Rezyklat in Kunststoffverpackungen ein. Diese Quoten gelten ab 2030 in einer ersten Stufe und werden ab 2040 nochmals erhöht.

Für 2030 gelten je nach Verpackungsart unterschiedliche Mindestwerte, unter anderem:

  • 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil
  • 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET
  • 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
  • 35 % bei anderen Kunststoffverpackungen

Ab 2040 steigen diese Quoten nochmals deutlich an.

Für Unternehmen bedeutet das:

  • Rezyklatverfügbarkeit wird zum strategischen Beschaffungsthema
  • Materialentscheidungen müssen langfristig getroffen werden
  • Preis- und Qualitätsrisiken bei Rezyklaten werden wichtiger
  • Verpackungsentwicklung und Einkauf müssen enger zusammenarbeiten

Gerade für Unternehmen mit Kunststoffverpackungen ist es daher sinnvoll, bereits heute zu prüfen, welche Verpackungen künftig betroffen sind und wo technische oder regulatorische Hürden bestehen.

4. Biobasierte Kunststoffe bleiben ein Beobachtungsthema

Biobasierte Kunststoffe werden in der PPWR nicht pauschal als Lösung definiert. Die EU-Kommission will zunächst prüfen, wie sich diese Materialien technologisch und ökologisch bewerten lassen. Bis 12. Februar 2028 soll dazu ein Prüfbericht vorliegen, auf dessen Basis weitere Vorgaben folgen könnten.

Wichtig: biobasiert ist nicht automatisch gleichbedeutend mit nachhaltig, recyclingfähig oder kompostierbar. Unternehmen sollten hier deshalb sehr genau hinschauen und Werbeaussagen vorsichtig formulieren.

5. Kompostierbarkeit nur für ausgewählte Verpackungen

Ein häufiger Irrtum ist, dass künftig möglichst viele Verpackungen kompostierbar sein sollen. Die PPWR geht hier deutlich differenzierter vor. Eine Pflicht zur Kompostierbarkeit gilt nur für bestimmte Verpackungsanwendungen, etwa ausgewählte Formate wie zum Beispiel bestimmte Aufkleber auf Obst und Gemüse oder bestimmte Teebeutel.

Ab 12. Februar 2028 müssen diese Verpackungen den einschlägigen Anforderungen entsprechen.

6. Verpackungen müssen auf das notwendige Minimum reduziert werden

Ab 2030 dürfen Verpackungen nur noch das erforderliche Mindestmass an Gewicht und Volumen aufweisen. Die Verordnung richtet sich damit ausdrücklich auch gegen überdimensionierte Verpackungen, unnötige Leeräume und sogenannte Mogelpackungen.

Besonders relevant ist das für:

  • Versandverpackungen im E-Commerce
  • Umverpackungen
  • Transportverpackungen
  • stark marketinggetriebene Verpackungsdesigns

Zusätzlich gilt für bestimmte Verpackungsarten eine Vorgabe zum maximalen Leerraumverhältnis. Das zwingt Unternehmen dazu, ihre Verpackungskonzepte systematisch zu überprüfen.

7. Wiederverwendung und Wiederbefüllung gewinnen an Bedeutung

Die PPWR stärkt Mehrweg-, Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssysteme deutlich. Bereits ab dem 12. August 2026 gelten grundlegende Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen und entsprechende Systeme.

Darüber hinaus enthält die Verordnung sektor- und anwendungsbezogene Zielvorgaben für Wiederverwendung, etwa für:

  • Versandverpackungen im Fernabsatz
  • bestimmte Getränkeverpackungen
  • Umverpackungen in Form von Kisten

Auch Wiederbefüllung wird gestärkt. Verkaufsstellen mit mehr als 400 m² sollen ab 2030 einen Teil ihrer Fläche für Wiederbefüllungsstationen vorsehen.

Für Unternehmen ist das vor allem dann relevant, wenn sie in Bereichen tätig sind, in denen sich Mehrweglogiken technisch und wirtschaftlich umsetzen lassen. Allerdings gilt auch: Wiederverwendung ist nur dann sinnvoll, wenn Logistik, Hygiene, Rücknahme und tatsächliche Umläufe funktionieren.

8. Neue Kennzeichnungspflichten kommen schrittweise

Die Kennzeichnung von Verpackungen wird harmonisiert. Künftig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser erkennen können:

  • aus welchen Materialien eine Verpackung besteht
  • wie sie richtig entsorgt wird
  • ob sie kompostierbar oder wiederverwendbar ist
  • welche weiteren Umweltinformationen relevant sind

Die EU erlässt die Details schrittweise per Durchführungsrechtsakten. Frühestens ab 12. August 2028 oder 24 Monate nach Erlass der jeweiligen Vorgaben müssen die neuen harmonisierten Kennzeichnungen umgesetzt werden.

Zudem werden digitale Informationen, etwa per QR-Code, für bestimmte Angaben verpflichtend oder optional nutzbar.

Wichtig ist auch: irreführende Umweltkennzeichnungen sind verboten. Wer mit Schlagworten wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ wirbt, sollte die Aussage fachlich und regulatorisch sauber absichern.

9. Mehr Informations-, Melde- und Dokumentationspflichten

Mit der PPWR steigen die Anforderungen an die Nachweisführung deutlich. Unternehmen müssen je nach Rolle unter anderem sicherstellen, dass:

  • Verpackungen konform in Verkehr gebracht werden
  • technische Unterlagen vorhanden sind
  • Konformitätsbewertungen durchgeführt werden
  • Kennzeichnungspflichten erfüllt werden
  • relevante Daten gemeldet werden
  • Verbraucherinformationen bereitgestellt werden

Ab 2027 kommen erste Meldepflichten hinzu. Ab 2028 müssen Endabnehmer unter anderem stärker über richtige Sammlung und Abfallvermeidung informiert werden.

Damit wird klar: Ohne belastbare Verpackungsdaten, klare Verantwortlichkeiten und funktionierende Prozesse wird PPWR-Compliance kaum effizient möglich sein.

10. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) wird wichtiger

Ein weiterer zentraler Punkt ist die erweiterte Herstellerverantwortung. Hersteller müssen sich künftig in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten registrieren, in denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen. Wenn ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat nicht niedergelassen ist, kann ein Bevollmächtigter erforderlich sein. Hinzu kommen Pflichten rund um Kostenübernahme, Registrierung und Nachweise. Besonders relevant ist das für Unternehmen, die länderübergreifend tätig sind oder über Online-Kanäle in mehreren Märkten verkaufen.

Dokumentation & Sorgfaltspflicht

Die PPWR legt grosse Bedeutung auf Nachweis‑, Dokumentations‑ und Sorgfaltspflichten. Kurz gesagt: Bevor eine Verpackung in Verkehr gebracht wird, muss die Konformität nachgewiesen werden. Diese Nachweise sind über Jahre verfügbar zu halten.

Wer hat welche Dokumentationspflichten?

  • Erzeuger (oder Bevollmächtigter des Erzeugers): führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch und erstellt die technische Dokumentation sowie die EU‑Konformitätserklärung.
  • Alle anderen Akteure (Hersteller/Importeur, Vertreiber etc.) müssen diese Unterlagen aktiv anfordern, aufbewahren und bei Bedarf vorlegen. Ausnahme: Verändert ein Händler oder Importeur die Verpackung (z. B. eigenes Branding, Materialänderung), kann er rechtlich als Erzeuger gelten und muss die Dokumentation selbst erstellen.

Aufbewahrungsfristen

  • Einwegverpackungen: mindestens 5 Jahre
  • Wiederverwendbare Verpackungen: mindestens 10 Jahre

Die Unterlagen müssen Behörden auf Anfrage zugänglich gemacht werden.

Von Informationen erschlagen? Verstehen wir.
Daher jetzt mal an die Praxis: Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?

Auch wenn viele Detailregelungen noch schrittweise konkretisiert werden, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um die eigene Betroffenheit zu prüfen. Ein sinnvoller Einstieg:

  1. Verpackungsportfolio analysieren:
    Welche Verpackungen werden heute eingesetzt? Aus welchen Materialien bestehen sie? Welche Märkte sind betroffen? Wo bestehen Risiken bezüglich Recyclingfähigkeit, Leerraum, Rezyklat oder Kennzeichnung?
  2. Rollen und Verantwortlichkeiten klären:
    Ist das eigene Unternehmen Hersteller, Importeur, Vertreiber etc. oder in mehreren Rollen tätig? Gerade bei internationalen Lieferketten ist diese Einordnung entscheidend und nicht immer einfach. Prüfen Sie dafür auch Ihre Incoterms.
  3. Datenlage prüfen:
    Sind Materialspezifikationen, Gewichte, Stoffinformationen, Rezyklatanteile und Lieferantennachweise verfügbar? Ohne belastbare Daten wird die spätere Konformitätsbewertung schwierig.
  4. Verpackungsdesign frühzeitig überarbeiten:
    Wer Verpackungen ohnehin weiterentwickelt, sollte die PPWR-Anforderungen bereits jetzt in Design- und Beschaffungsentscheidungen einfliessen lassen. Das ist meist günstiger als spätere Anpassungen unter Zeitdruck.
  5. Roadmap bis 2030 entwickeln:
    Da viele Vorgaben gestaffelt gelten, lohnt sich eine strukturierte Roadmap. So lassen sich kurzfristige Compliance-Themen und mittel- bis langfristige Transformationsschritte miteinander verbinden.

Fazit

Die PPWR markiert einen klaren Wendepunkt für nachhaltige Verpackungen in Europa. Sie gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig von Material oder Einsatzbereich, und legt verbindliche Anforderungen für die gesamte Wertschöpfungskette fest – von der Herstellung über Nutzung bis zur Entsorgung.

Zentrale Ziele der PPWR sind die Förderung von Recyclingfähigkeit, die Reduktion besorgniserregender Stoffe, die Einführung von Mindestanteilen an Rezyklat in Kunststoffverpackungen sowie die Nutzung biobasierter und kompostierbarer Materialien. Gleichzeitig sollen Verpackungen auf ein Minimum an Materialgewicht und -volumen reduziert und Wiederverwendungs- und Rückgabesysteme gestärkt werden.

Auch die Kennzeichnung spielt eine entscheidende Rolle: Einheitliche Piktogramme sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern die richtige Entsorgung erleichtern und gleichzeitig barrierefrei gestaltet sein.

Schliesslich definiert die Verordnung klare Pflichten für Hersteller und Importeure, etwa die Durchführung von Konformitätsverfahren, die Erstellung technischer Dokumentationen sowie die transparente Nachverfolgung von Verpackungen. Damit schafft die PPWR nicht nur ein einheitliches Regelwerk innerhalb des EU-Binnenmarktes, sondern setzt auch einen verbindlichen Rahmen für nachhaltigere Verpackungslösungen und eine Kreislaufwirtschaft.

Links, die wir zumindest ganz hilfreich fanden:

Originalquelle: Gesetzestext PPWR

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