What's new in the EU? Omnibus-I ist durch. Wer ist noch drin und wer ist raus?

Die Entscheidungen dieser Woche in Bezug auf CSRD, CSDDD und EUDR übersichtlich zusammengefasst: Betroffene Unternehmen, Timeline und inhaltliche Änderungen.

What's new in the EU? Omnibus-I ist durch. Wer ist noch drin und wer ist raus?
Kategorie
Regulierung
Letztes Update
19/12/2025
Geschrieben von
Jaqueline Hoppe

Mit der finalen Abstimmung zum Omnibus‑I‑Paket am 16. Dezember 2025 im Europäischen Parlament wurden zentrale Nachhaltigkeitsregulierungen der EU neu justiert. Betroffen sind

  • CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive
  • CSDDD – Corporate Sustainability Due Diligence Directive

CSRD: Nachhaltigkeitsberichterstattung nur noch für sehr grosse Unternehmen

Die CSRD war ursprünglich auf rund 50'000 Unternehmen in der EU ausgelegt. Nach dem Omnibus‑Kompromiss reduziert sich dieser Kreis drastisch – auf geschätzt nur noch rund 5'000 Unternehmen.

Neue Schwellenwerte (CSRD – Anwendungsbereich)

Berichtspflichtig sind künftig nur noch Unternehmen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:  

  • > 1'000 Beschäftigte (im Jahresdurchschnitt)
  • > 450 Mio. € Nettoumsatz

Ausnahmen / Besonderheiten:  

  • Finanzholdinggesellschaften werden aus dem CSRD‑Geltungsbereich ausgenommen
  • Schwellenwerte gelten auch für Nicht‑EU‑Unternehmen, sofern der relevante Umsatz in der EU erzielt wird.
  • Es gibt eine Review‑Klausel, mit der der Anwendungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgeweitet werden kann.

Zeitpläne – Start der CSRD-Berichtspflichten

Welle 1/2/3 Unternehmen gibt es quasi nicht mehr. Ehemalige Welle 3 Unternehmen (börsennotierte KMU) fallen jetzt komplett aus dem Scope der CSRD, alle Welle 1 und 2 Unternehmen auch, sofern sie die Schwellenwerte unterschreiten. Das bedeutet kurzgefasst:

  • NFRD-Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte (> 1'000 MA/ 450 Mio. Umsatz) überschreiten: weiterhin CSRD berichtspflichtig
  • Alle anderen Unternehmen, die die neuen schwellenwerte überschreiten: CSRD-berichtspflichtig ab Geschäftsjahr 2027 (erster Bericht in 2028)

Inhaltliche Anpassungen

  • Keine sektorspezifischen ESRS mehr: Die bereits mehrfach verschobenen sektorspezifischen Standards werden nicht weiterverfolgt.
  • Prüfungsebene bleibt „limited assurance“:  Die Option, später auf eine verpflichtende „reasonable assurance“ zu erhöhen, entfällt.
  • Digitale Berichterstattung (XBRL / Taxonomie):  Elektronische, maschinenlesbare Einreichung wird erst verpflichtend, wenn eine entsprechende EU‑Taxonomie offiziell verabschiedet ist.
  • KMU-Standards (VSME):  Der VSME‑Standard für freiwillige Nachhaltigkeitsberichte von KMU soll als empfohlener, freiwilliger Standard verankert werden – insbesondere für Unternehmen, die nicht (mehr) unter die CSRD fallen.

CSDDD: Sorgfaltspflichten nur noch für noch grössere Player

Die CSDDD wird im Zuge des Omnibus‑Pakets deutlich verschlankt. Der Fokus liegt nun klar auf sehr grossen Unternehmen mit erheblicher globaler Wirkung.

Neue Schwellenwerte für die CSDDD

Die CSDDD gilt nur noch für Unternehmen mit

  • > 5'000 Beschäftigten und
  • > 1,5 Mrd. € weltweitem Nettoumsatz

Gleiche Schwellenwerte gelten auch für Nicht‑EU-Unternehmen, die im EU‑Binnenmarkt tätig sind. Damit wird der ursprünglich deutlich breitere Anwendungsbereich der CSDDD massiv reduziert. Mittelständische und viele „klassisch grosse“ Unternehmen fallen heraus; adressiert bleiben globale Konzerne.

Neue Zeitpläne für die CSDDD

Die Mitgliedstaaten müssen die CSDDD bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umgewandelt haben.

Anwendungsbeginn für Unternehmen:  

  • CSDDD‑Pflichten greifen ab Juli 2029 für Unternehmen, die die neuen Schwellen (5'000 MA / 1,5 Mrd. €) überschreiten.
  • Frühere, gestaffelte Anwendungsdaten gibt es nicht mehr.

Inhaltliche Entschärfungen der CSDDD

  • Risikobasierter Ansatz (statt Voll-Mapping):  Kein vollständiges, detailliertes Mapping der gesamten Lieferkette mehr erforderlich. Unternehmen sollen jene Teile der Wertschöpfungskette priorisieren, in denen negative Auswirkungen auf Menschenrechte/Umwelt am wahrscheinlichsten oder gravierendsten sind.
  • Wegfall der exklusiven Tier‑1‑Fokussierung:  Der ursprüngliche Fokus nur auf direkte Geschäftspartner (Tier 1) wird zu einem flexibel priorisierten Wertschöpfungsketten‑Ansatz weiterentwickelt.
  • Klimatransitionspläne entfallen:  Die Pflicht zur Erstellung verbindlicher Klimatransitionspläne wird gestrichen.
  • Sanktionen entschärft:  Nationale Behörden können Geldbussen von bis zu 3 % des weltweiten Nettoumsatzes verhängen (ursprünglich waren bis zu 5 % geplant).
  • Review‑Klausel:  Wie bei der CSRD kann der Anwendungsbereich später wieder ausgeweitet werden.

EUDR: Erneute Verschiebung bestätigt

Die EUDR (EU-Entwaldungsverordnung) wurde zwar nicht vom Omnibus "überrollt", da die Entscheidung über deren Verschiebung aber auch diese Woche beschlossen wurde, wollen wir die Änderungen in dem Zuge mit beleuchten.

Neue Anwendungs-Timeline für die EUDR:

  • 30. Dezember 2026 für mittlere und grosse Unternehmen
  • 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Ausnahme: Unternehmen, die schon unter die EUTR (EU Timber Regulation fallen. Für diese gilt auch der 30.12.2026

Inhaltliche Änderungen der EUDR

Die Einigung im Trilog zielt auf vereinfachte Lieferkettenprozesse und Entlastungen für Primärerzeuger, insbesondere in Ländern ohne Entwaldungsprobleme.

  • First‑Touch‑Prinzip bzgl. Due-Dilligence Statement: Die Pflicht zur Abgabe der Sorgfaltserklärung liegt künftig nur bei demjenigen Unternehmen, das das relevante Erzeugnis erstmals in der EU in Verkehr bringt („first placer“). Nachgelagerte Marktteilnehmer müssen nur noch die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung speichern und selbst keine weiteren Sorgfaltserklärungen mehr abgeben.
  • Vereinfachte einmalige Erklärung für Kleinst- und Kleinunternehmen aus Ländern mit geringem Risiko: Sie ersetzt die bisherige Verpflichtung zur Einreichung einer Sorgfaltspflicht-Erklärung im IT-System. Wenn die erforderlichen Informationen bereits im IT-System der EUDR zur Verfügung stellen, sind Kleinst- und Kleinunternehmen von der Einreichung der vereinfachten Erklärung befreit.
  • Anpassungen beim Produktumfang: Für Bücher, Zeitungen und weitere Printmaterialien gilt die EUDR nicht mehr

Die EU‑Kommission soll nun bis April 2026 zusätzliche Potenziale zur Entbürokratisierung identifizieren und hierzu berichten – ggf. inklusive weiterer Änderungsvorschläge. Es bleibt also spannend und wirkliche Planungssicherheit ist noch immer nicht in Sicht.

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