Die EU-Taxonomie: Ein Leitfaden

Die EU-Taxonomie: Was steckt hinter der Verordnung und wer ist davon betroffen?

Die EU-Taxonomie: Ein Leitfaden
Kategorie
Regulierung
Letztes Update
25/7/2022

Die EU-Taxonomie ist Bestandteil des Aktionsplans zur Finanzierung von umweltgerechtem und sozialverträglichem Wirtschaftswachstum und Finanzprodukten der EU-Kommission.

Die im Jahr 2020 von der Europäischen Kommission verabschiedete EU-Taxonomie-Verordnung (2020/852/EU) hat die Reduzierung umweltschädlicher Treibhausgase zum Ziel und legt seit 2022 als zentraler Bestandteil des Europäischen Green Deals Kriterien fest, mit deren Hilfe künftig Unternehmen auf ihre Umsetzung dieser Ziele eingestuft werden können. Dabei kommen im Wesentlichen sechs regulatorische Elemente zum Tragen.

Als Baustein des Aktionsplans zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum, den die Kommission bereits im Jahr 2018 vorgelegt hatte, sollen Kapitalflüsse in ökologisch nachhaltige, wirtschaftliche Aktivitäten gelenkt werden.

Ergänzt wird die Taxonomie durch zwei Berichtserstattungsrichtlinien, die dem Ziel des Green Deal folgen. Dabei wird eine nichtfinanzielle, überarbeitete Berichterstattung ergänzt durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD).

Definiert sind drei Hauptziele:

  1. Die Neuausrichtung der Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen
  2. Die Etablierung der Nachhaltigkeit als Bestandteil des Risikomanagements
  3. Die Förderung langfristiger Investitionen und Wirtschaftsaktivitäten.

Sechs Umweltziele sind in der EU-Taxonomie definiert. Um als nachhaltig zu gelten, müssen Unternehmen zu mindestens einem dieser Ziele der OECD-Leitsätze nachweislich beitragen. Näher definierte Kriterien gibt es bisher allerdings nur für die ersten beiden Ziele. Die anderen werden folgen.

Diese sind:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltiger Einsatz von Wasser- oder Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Öko-Systemen

Um die angestrebte Reduzierung schädlicher Treibhausgase voran zu bringen, ist die klimafreundliche Umrüstung sämtlicher Wirtschaftssektoren nötig.

Welche Unternehmen sind von der EU-Taxonomie betroffen?

Die EU-Taxonomie gilt für alle Unternehmen, die zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind und alle Anbieter von Finanzmarktprodukten.

Die Verordnung betrifft demnach alle AGs, die bis 2021 ab 500 Mitarbeitern beschäftigt haben. Für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten gilt die Taxonomie bis 2025 und für Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitern, wenn sie mindestens eine Bilanzsumme von 20.000.000 Euro und einen Nettoumsatz von 40.000.000 Euro haben. Ferner sind Finanzmarktteilnehmer betroffen, die ihre Produkte europaweit anbieten. Die Verordnungen sind bindend für die gesamte EU und ihre Mitgliedsstaaten.

Derzeit sind in der EU mehr als 50.000 Unternehmen von der Verordnung betroffen.

Was bedeutet die Taxonomie für die Unternehmen?

Ab 2024 ist für Unternehmen ab 250 Beschäftigten die Berichtserstattung Pflicht. Alle Angaben für das Jahr 2024 müssen bis zum 1. Januar 2025 eingereicht werden.

Für Kapitalmarkt-orientierte Unternehmen ab 500 Mitarbeitern heisst es ab 2022 Bericht zu erstatten über alle Wirtschaftsaktivitäten in Bezug auf Abschwächungs- und Anpassungsmassnahmen an den Klimawandel und Klimaschutz. Für die weiteren Ziele gilt die Berichtspflicht ab Anfang 2023.

Für das Jahr 2024 wurde die Umsetzung der CSRD geplant, dann jedoch wieder um ein weiteres Jahr verschoben. Ab 2026 können auch kleine und mittelständische Unternehmer (KMUs) auf freiwilliger Basis Bericht ablegen.

Da ab sofort die Berichterstattung über die Nachhaltigkeit des eigenen Unternehmens mit der schon gültigen Finanzberichterstattung gleichgestellt ist, wird „Green Washing“ wirkungsvoll verhindert – so die Absicht. Für Unternehmer muss dies aber kein Nachteil sein. Die Regelung hat den Vorteil, dass die Transparenz in allen Betriebsvorgängen auch von den Akteuren am Finanzmarkt positiv wahrgenommen wird, was dann zu gesteigerten Investitionen in die jeweiligen Unternehmen führen kann.

Um Nachhaltigkeit in das eigene Risikomanagement einzubeziehen und alle im EU-Taxonomie-Bericht geforderten Angaben machen zu können, werden viele Firmen neue, veränderte IT-Systeme benötigen, um die anfallenden Daten zu erfassen und zu verarbeiten.

Welche Angaben muss der Bericht enthalten?

Ein Unternehmen gilt nach entsprechender Prüfung als EU-Taxonomie-fähig (d,h. es ist zu erwarten, dass wesentliche Beiträge zum Klima- und Umweltschutz geleistet werden können), wenn seine Tätigkeit im delegierten Rechtsakt enthalten ist. Im nächsten Schritt erfolgt die Feststellung der Taxonomie-Konformität. Als Taxonomie-konform - also nachhaltig - gilt ein Unternehmen, wenn seine Wirtschaftsaktivitäten einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen mindestens eines Klimazieles leisten und keines der anderen Ziele beeinträchtigen.

Die Tätigkeiten werden klassifiziert nach ihren Beiträgen zu den definierten Umweltzielen. Sie müssen der DNSH-Anforderung (Do No Significant Harm) genügen und in einem weiteren Schritt die Prüfung der Einhaltung der U.N. Minimum Safeguards bestehen. Im sogenannten KPI-Bericht erfolgt danach die Offenlegung aller Betriebs- und Investitionsausgaben für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten und die Festlegung des Umsatzes, CapEx und OpEx in jeweils Taxonomie-konformen Beträgen und Prozentsätzen.

Welche Nachhaltigkeitskriterien gibt es?

Man unterscheidet zwischen Sozialer und Ökologischer Taxonomie. Bei der Sozialen Taxonomie geht es um die Einhaltung von Menschenrechten, die Umsetzung guter Arbeitsbedingungen, die Zahlung fairer Löhne sowie die Leistung von sozialen Beiträge für die Gesellschaft. Diese Werte werden von den Kapitalmarktakteuren unterstützt, indem Kapitalströme gezielt in Richtung solcher transparenten Unternehmen gelenkt werden.

Dasselbe gilt für die Ökologische Taxonomie. Technische Bewertungskriterien bestimmen, wann eine Aktivität als Klimaschutz-relevant gilt. Gleichzeitig legen diese Kriterien fest, ob und ab wann Beeinträchtigungen anderer Klimaziel vorliegen.

Die bisherige Definition der Klimaziele ist jedoch noch keine Endfassung. Bisher gibt es nur Kriterien für die ersten beiden Ziele „Anpassung an den Klimawandel“ und „Klimaschutz“. Für die übrigen vier Ziele (nachhaltiger Einsatz von Wasser- oder Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vorbeugung und Kontrolle von Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen) sind die Aufstellung von Kriterien noch für das Jahr 2022 geplant.

Eventuell soll die Taxonomie um zusätzliche Kriterien (zum Beispiel Übergangstätigkeiten) ergänzt werden. Die „Plattform on Sustainable Finance“ hat bereits Ende März 2022 einen Vorschlag vorgelegt mit entsprechenden Erweiterungen. Die Europäische Kommission hat dazu Experten beauftragt, ob und in welchem Umfang diese Vorschläge der Plattform on Sustainable Finance umgesetzt werden können.

Für Kreditinstitute, Versicherungen und Institute der betrieblichen Altersvorsorge bedeutet die EU-Taxonomie-Verordnung Handlungsbedarf in Bezug auf die Verwaltung ihrer Finanzen. Um ein „ökologisches“ Finanzmarktprodukt anbieten zu können, muss auch dessen Nutzen zuerst nachgewiesen werden.

Gibt es Fördermittel für Unternehmen?

Für verschiedene Projekte mit gemeinnützigen Gesundheits- und Sozialwirtschaftlichen Aspekten können staatliche Fördergelder beantragt werden, da sie eine wichtige Rolle in der Gesellschaft übernehmen. Viele Unternehmen können auf Fördermittel gar nicht verzichten – dies gilt besonders für gemeinnützige Unternehmen.

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